Auch die Nutzer einer Mietwohnung möchten im Sommer nicht auf einen Grillgenuss verzichten, werfen sie aber ihren Grill auf dem Balkon an, machen sie sich nicht nur Freunde. Sowie Qualm und Rauch in andere Wohnungen eindringen, ist Streit vorprogrammiert, einheitliche Vorschriften, existieren bundesweit keine, daher gibt es immer Fälle, bei denen die Gerichte entscheiden mussten.

Das Landgericht Bonn hat vor Kurzem ein Urteil gesprochen, das den Benutzer einer Mietwohnung berechtigt, zwei Mal im Monat grillen zu dürfen, allerdings ist Voraussetzung, dass die Mitbewohner vorher darüber in Kenntnis gesetzt werden. Eine Alternative wäre ein Elektrogrill, dann sind alle Schwierigkeiten so gut wie beseitigt.

Was ist erlaubt und was nicht?

Erlaubt ist alles, solange sich keiner beschwert. Eine hohe Rauchentwicklung muss aber auf jeden Fall verhindert werden. Beachtet man das nicht, kann sogar eine Geldbuße fällig werden. Qualm-Entwicklung kann reduziert werden, wenn Alufolie oder Grillschalen benutzt werden. Vielleicht ist es eine gute Lösung, die Nachbarn einmal zu einer Bratwurst einzuladen, dass verringert in vielen Fällen den Streit um das Grillen. Übrigens: Ein Grillverbot darf nicht nachträglich in einen Mietvertrag aufgenommen werden, soll auf dem Balkon der Grill angeschmissen werden, können sich nur die Mieter der anderen Wohnungen aufregen.

Sollte sich ein Nachbar jedoch gestört fühlen, sollte erst einmal das persönliche Gespräch gesucht werden. In den meisten Fällen lässt sich so eine vernünftige Regelung finden. Langjährige Streitigkeiten und vielleicht auch Gerichtsverfahren führen dazu, dass ein Miteinander wohnen nicht mehr funktionieren kann.

Nicht zu laut und Zeiten beachten

Ist eine Grillfeier mit Freunden geplant, sollten vorher die Nachbarn informiert werden. Trotzdem gilt es, auch ein paare Regeln zu beachten. Tagsüber darf ein Mieter natürlich auf seinem Balkon essen und trinken und sich in einer vernünftigen Lautstärke unterhalten, doch bei einer Feier wird es meist lauter als man denkt. Ab 22 Uhr gilt die Nachtruhe, das heißt: Ab dieser Zeit darf auf einem Balkon nicht mehr weiter gefeiert werden. Entweder man weist seine Gäste an leise zu reden oder man verlagert die Gesellschaft in die Wohnräume. Bis 22 Uhr darf sich keiner über Gespräche oder klirrende Gläser aufregen.

Für ein nachbarschaftliches Verhältnis gilt: Vorher Bescheid sagen und die Lautstärke in Grenzen halten, dann hat bestimmt kein Nachbar etwas dagegen, dass im nächsten Jahr der Geburtstag wieder gefeiert werden kann.

Von admin